STELLUNGNAHME des Forum Talentfilm Deutschland (PV, FFMOP, KjdF) zum FFG-Referentenentwurf
Stellungnahme
1. März 2024
Sehr geehrte Frau Staatsministerin Roth,
Sehr geehrter Herr Ministerialdirektor Dr. Görgen,
Sehr geehrter Herr Ministerialdirigent Dr. Püschel,
Sehr geehrter Herr Ministerialdirigent Dr. Castenholz,
wir, die Initiator*innen des Forum Talentfilm Deutschland, nehmen fristgerecht Stellung zum aktuell vorliegenden Referentenentwurf für das Filmförderungsgesetz 2025.
Bevor wir einzelne Paragrafen des Entwurfes kommentieren, begrüßen wir ausdrücklich die Pläne der BKM, die Ressourcen und Kompetenzen zu bündeln und die jurybasierte Nachwuchsfilmförderung des Bundes beim Kuratorium junger deutscher Film zentral zu verorten, wie der Pressemitteilung ihres Hauses vom 13.02.2024 zu entnehmen war. Diese konzentrierte Förderarbeit gemeinsam mit den Ländern hat das Potenzial, die notwendige Modernisierung weiterzuführen und die Talentfilmförderung effizient, nachhaltig sowie zukunftsweisend zu gestalten und dabei Produktionsfirmen, Kreative und Filmkunst zu stärken.
Wir schätzen den bisher stattgefundenen Austausch und hoffen, dass wir den Reformprozess mit konkreten Hinweisen und im Dialog mit ihnen weiter konstruktiv begleiten können.
Anmerkungen zum vorliegenden Referentenentwurf:
§ 2 - Aufgaben der FFA
Die Berücksichtigung der Belange der Talentförderung wie auch der Nachwuchs- und Fachkräftegewinnung sollte als eine der Aufgaben der FFA in § 2 klar benannt werden. Auch wenn das Kuratorium junger deutscher Film zu einer zentralen Institution der Talentförderung ausgebaut werden soll, wird eine Talentförderung auf Bundesebene und die Gewinnung von Fachkräften für die Branche, auch über die ersten Filme hinaus, nur im Zusammenspiel beider Institutionen nachhaltig möglich sein.
§ 6 - Zusammensetzung des Verwaltungsrates
Mit der Neuaufstellung der FFA nimmt diese eine noch zentralere Rolle in der Filmkunst und -wirtschaft ein. Das Kuratorium junger deutscher Film wird zukünftig eine zentrale Institution der Talentförderung sein.
Der FFA Verwaltungsrat wird weithin als Filmparlament und Abbild der Filmbranche verstanden. Aus diesem Grund sollte das Kuratorium junger deutscher Film einen Sitz im Verwaltungsrat der FFA erhalten, damit der Talentfilm in diesem Gremium vertreten ist und die Belange des Talentfilmes in die Entscheidungs- und Gestaltungsprozesse eingebracht werden können.
§40 Begriffsbestimmungen - Definition Talentfilm
Als Talentfilm soll laut des vorliegenden Entwurfs der erste oder zweite Kinofilm der regieführenden Person nach dem Abschluss der Ausbildung definiert werden.
Diese Definition verkennt den Förderungsbedarf, der auch bei Produzent*innen mit eigenen Firmen sowie Drehbuchautor*innen, die ebenfalls als Autodidakt*innen oder Hochschulabsolvent*innen in die Branche starten, besteht. Gerade im Talentfilmbereich bilden Regie, Drehbuch und Hersteller*in das kreative Kerndreieck eines Projektes und sollten deshalb gleichrangig als Talent definiert und gefördert werden. Gleichzeitig muss den unterschiedlichen Anforderungen im Spiel-, Dokumentar- und Animationsfilm Rechnung getragen werden. Zusätzlich muss die Definition berücksichtigen, dass während des Studiums und außerhalb des Kinofilmes Langfilme und Serienfolgen durch Talente realisiert werden, die ihnen bereits Erfahrung sowie durch die Auswertung auch Sichtbarkeit geben. Um ein “level playing field” auch für Autodidakt*innen und Absolvent*innen ohne Langfilmerfahrung zu schaffen, sollten diese Projekte, auch wenn nicht förderberechtigt, in der Projektzählung inkludiert werden.
Wir schlagen folgende Definition für den Begriff Talentfilm vor, die die vorgenannten Parameter berücksichtigt:
Als Talentfilme werden Produktionen im Bereich Spiel- und Dokumentarfilm bis zum zweiten programmfüllenden Film (alternativ maximal 240 Minuten in anderen Formaten) von grundsätzlich mind. zwei der drei Gewerke Buch/Regie/Produktion angesehen, die nach dem Abschluss der Ausbildung entstehen (oder entstanden sind) und welche für eine Kino-, TV- oder Festivalauswertung bestimmt und geeignet sind (oder diese erfahren haben). Im Bereich Animation umfasst der Talentfilm bis zu zwei Animationsfilme ab 24 Minuten oder fünf Filme mit kürzerer Laufzeit. Alle anderen Regelungen gelten entsprechend.
Andere programmfüllende Filme oder vergleichbare Produktionen sowie Filme, die der vorgenannten Definition entsprechen, aber im Rahmen einer Ausbildung/eines Studiums entstehen und eine Auswertung erfahren, sind in der Projektzählung zu berücksichtigen.
§ 62 - Zuschauererfolg
§ 62 Absatz (2) sieht vor, dass bei Kinder-, Dokumentar- und Talentfilmen das Erreichen der Schwelle zwischen 10.000 und 25.000 Referenzpunkten aus Kinobesucherzahlen zur Folge hat, dass diese Punkte mit 25.000 Punkten gewertet werden. Damit auch die für die Talentfilme Verantwortlichen im Erfolgsfall angemessen an der Referenzförderung partizipieren und in neue Projekte investieren können, müssen diese Punkte statt mit 25.000 Punkten wie auch bisher im FFG mit 50.000 Punkten gewertet werden.
§ 63 – Erfolge bei Festivals und Preisen
Damit bei der Auflistung relevanter Filmfestivals in einer Richtlinie auch die für einzelne Bereiche relevanten Festivals berücksichtigt werden, sollte §63 Absatz (2) (wieder) um den folgenden Satz ergänzt werden:
Dabei ist der Festivalpraxis bei Talent-, Kinder-, Dokumentar-, Kurz- und Animationsfilmen ausreichend Rechnung zu tragen.
Der Blick ist dabei nicht nur auf den internationalen Festivalraum, auf internationale Wahrnehmung und Preise zu richten, sondern ebenfalls auf die vielfältige Landschaft und die wichtigen Festivalmärkte in Deutschland.
§ 69 - Antragsberechtigung
Bereits während der Ausbildung entstehen Kurzfilme, als Abschluss des Studiums immer wieder auch Langfilme. Nicht immer ist hier eine Produktionsfirma als Herstellerin in der Verantwortung, sondern die (Film-)Hochschule. Aus dem Referentenentwurf ist nicht eindeutig ersichtlich, ob Hochschulen und Studierende zum Kreis der Antragsberechtigten auf Filmförderung nach dem FFG gehören oder die entsprechenden Referenzfilme immer außerhalb eines Studiums bzw. ohne die Hochschule als Herstellerin entstanden sein müssen. Eine eindeutige Formulierung im Gesetzestext wäre wünschenswert.
§ 80 - Angemessene Beschäftigungsbedingungen
Aktuell ist nicht abzusehen, ob der derzeit in Verhandlung befindliche Tarifvertrag Sonderregelungen für den Bereich Talentfilm beinhalten wird. Kurz- und Talentfilmen werden, aller Voraussicht nach, auch zukünftig nur beschränkte Budgets zur Verfügung stehen. Aus diesem Grund sollte das reformierte FFG in § 80 Ausnahmeregelungen vorsehen, die der besonderen Situation der Talent- und Kurzfilme Rechnung tragen. Wir schlagen vor, § 80 Absatz (3) diesbezüglich zu ergänzen.
§ 81 - Beschäftigung von Nachwuchskräften
Die letzten Jahre haben gezeigt, dass die Formulierung “in angemessenem Umfang” im Hinblick auf die Gewinnung von Nachwuchskräften nicht dazu geeignet ist, dem Fachkräftemangel vorzubeugen und Nachwuchs für die Branche zu gewinnen. Nach unserer Auffassung sollte der Gesetzgeber klarer definieren, in welchem Umfang und in welchen Bereichen die Beschäftigung als angemessen verstanden wird, um nachhaltig zu wirken.
Kurzfilm
Die Streichung der Abspielförderung für den Bereich Kurzfilm (§134 (6) aktuelles FFG) sehen wir kritisch. Diese Förderung sollte erhalten bleiben. Die Sichtbarkeit des künstlerischen Kurzfilms und damit der Kreativen hinter diesen Filmen wird mit der Streichung absehbar auf eine Festivalauswertung beschränkt, da Kinos den finanziellen Anreiz verlieren, Kurzfilme im Programm zu disponieren. Die Kinoauswertung von Kurzfilmen tritt damit in den Hintergrund. Ein wichtiger Bestandteil der Filmbildung geht verloren.
Weiterhin muss der Zugang zur Referenzförderung für den Kurzfilm, wie er bisher durch die starke Gewichtung des Prädikates “besonders wertvoll" der FBW gewährleistet ist, erhalten bleiben.
Neben dem FFG-Referentenentwurf wurden Diskussionsentwürfe zum Filmförderungszulagengesetz (FFZulG) und zum Investitionsverpflichtungsgesetz (InvestVG) publik. Wir möchten bereits an dieser Stelle erneut darauf hinweisen, dass auch in diesen Gesetzesvorhaben die Belange des Talentfilms Berücksichtigung finden müssen. Unter anderem sollte im InvestVG formuliert werden, dass im Rahmen der zu erwartenden Verpflichtungen und Subquoten auch die Projekte Investitionen erfahren, die dem Bereich Talentfilm zuzuordnen sind.
Zur Stärkung aufstrebender Produzent*innen und ihrer Firmen müssen im geplanten FFZulG Filme aller Längen und die Budgetsituation der Talentfilme berücksichtigt werden. Budgetschwellen für den Animationsfilm wie auch für Spiel- und Dokumentarfilme, die dem Talentfilmbereich zuzuordnen sind, sollten entfallen und Kurz- und mittellange Filme Berücksichtigung finden.
Der vorliegende Referentenentwurf des FFG ist nur ein Teil der anstehenden großen Reform der Filmförderung. Neben den bisher leider noch unbekannten Plänen bezüglich der selektiven künstlerischen Filmförderung der BKM sind diverse Richtlinien, u.a. die Liste der für die Referenzförderung relevanten Festivals zu § 63, essenzieller Bestandteil der Gesamtreform.
Für alle Richtlinien sollte es rechtzeitig eine weitere transparente, umfassende Branchenanhörung geben, um alle Aspekte berücksichtigen zu können und die Richtlinien in Abstimmung mit der Filmbranche zu verabschieden.
Wir freuen uns auf den weiteren Austausch und stehen für Gespräche selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Alexandra Krampe - Produzentenverband e.V.
Mariana Schneider/Alfred Holighaus - Kuratorium junger deutscher Film
Svenja Böttger - Filmfestival Max Ophüls Preis
www.forum-talentfilm.de